THW Gesetz verabschiedet 09.07.09

Aus dem Behördenspiegel:
 
(03. Juli 09) Gestern Abend im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag war dann doch am Ende alles wieder gut, die Ländervertreter stimmten nach textlichen Änderungen des neuen Entwurfs des THW-Gesetzes gegenüber dem Entwurf vom 24.03.09 der im Bundesrat abgelehnt wurde, zu. Was bringt nun eigentlich das Gesetz?

Überhaupt erhält das THW damit erstmals ein eigenes Gesetz, juristisch auch Errichtungsgesetz. Bisher existierte nämlich nur ein Helferrechtsrahmengesetz aus dem Jahr 1989, dass die Rechte und Pflichten der THW-Helfer umschrieb. Nun wird erstmals ein Artikelgesetz noch in dieser Woche vom Bundestag in vierter Lesung verabschiedet, dass die Existenz des THWs in seiner jetzigen Form formuliert, das vor allem die Mischung der Organisation beschreibt, nämlich Haupt- und Ehrenamt.

Auch bedeutsam ist der Umstand, dass dieses Gesetz den THW-Einsatz im Inland auf bundesgesetzliche Ebene stellt und vor allem, dass das THW für Amtshandlungen den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen, also Feuerwehr, gegebenenfalls Polizei, eingesetzt werden kann. Ursprünglich war hier geplant eine genauere Definition der Rechtsverhältnisse vorzunehmen, doch die Komplexibilität der Ist-Situation ließ hieran schon Zweifel aufkommen.

Ein besonderes Anliegen der Länder jedoch wurde in der gestern vom Vermittlungsausschuss letztlich verabschiedeten Gesetzesversion Realität, nämlich dass das Technische Hilfswerk für Maßnahmen der Amtshilfe zur Deckung seiner eigenen Aufwendungen gegenüber der ersuchenden Behörde eine Rechnung stellen kann. Wie zunehmend dies auch die Feuerwehr gegenüber Dritten tut, so praktiziert das THW dies in letzter Zeit regelmäßig. Nun hat der Gesetzentwurf sinngemäß folgende Regelung formuliert: Das THW stellt nur dann eine Rechnung, wenn die Behörde, von der das THW den Auftrag zur Erledigung einer Aufgabe erhalten hat, ebenfalls eine Rechnung an einen begünstigten – also den Hilfeempfänger – stellt. Entfällt aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen eine Rechnung der Feuerwehr an eine Spedition oder einen Hausbesitzer, darf das THW auch keine Rechnung an die Feuerwehr stellen, auch wenn diese das THW angefordert hat. Damit ist im Wesentlichen den Bedürfnissen der Länder nach Akzeptanz ihrer jeweiligen Rechtslage Genüge getan.

Der Bund akzeptiert also den Einsatz des THWs nach jeweiliger Länderrechtslage. Besonders Hessen, Niedersachsen, Bayern und Baden-Württemberg haben sich hier durchgesetzt. Alle Beteiligten sind froh, dass das THW-Gesetz, auf das sich nun nicht nur Bund und Länder gemeinsam stützen können, sondern welches dem THW selber eine Existenzberechtigung gibt, noch in dieser Legislaturperiode auf den letzten Drücker durch die Parlamente ging.

Offene Fragen bleiben allerdings, nämlich, nach welchen Sätzen werden die Leistungen des THW, wenn Rechnungen gestellt werden, abgerechnet. Eine Gebührenliste kann die freiwilligen Organisation nicht aufstellen, es müssten also Preislisten her. Werden diese "marktgerecht" nach erbrachten Leistungen aufgestellt oder nach den internen Aufwendungen berechnet. Beide Fragen müssen noch geklärt werden.

Zum einen hat das neue THW-Gesetz eine aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) rechtswidrige Situation aufgehoben. Der BGH hatte als Unrecht gerügt, wenn nicht dem Anforderer, sondern dem Begünstigten die THW-Rechnung zugehe. Durch die neue gesetzliche Regelung entfällt die Rüge. Wichtig aber auch für das THW selbst ist, dass mit der Professionalisierung auf Basis des THW-Gesetzes und auch bezahlbarer Einsätze der Weg, weg vom "Kriegswarteverein" weiter beschritten werden kann. Für die Helfer ist es ein wesentlicher Anreiz echte Einsätze auch im Inland unternehmen zu können und besonders natürlich dann, wenn ihre Leistungen auch bezahlt werden, statt Einsätze nur zu üben.

 

THW Gegenüberstellung des THW-Gesetzentwurfes vom 24.03.09 und der durch den gestrigen Vermittlungsausschuss abgesegneten Textfassung-

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